• skf kopf schuh 1000 226
  • skf kopf klink 1000 226
  • skf kopf Lommatsch 1000 226C
  • skf kopf schaeffer 1000 226
  • skf kopf Isufaj 1000 226
  • skf kopf Waldschuetz 1000 226
  • skf kopf laux 1000 226B
  • skf kopf tittelbach 1000 226B
  • skf kopf Festl 1000 226
  • skf kopf Rupp 1000 226
  • skf kopf beller 1000 226
  • skf kopf Braun 1000 226
  • skf kopf Kassebeer 1000 226B
  • skf kopf Mueller 1000 226
  • skf kopf Abdulrafiu 1000 226
  • skf kopf godau 1000 226
  • skf kopf Regnery 1000 226B
  • skf kopf Wietze 1000 226B
  • skf kopf duex 972 226
  • skf kopf Plappert 1000 226
  • skf kopf Weis Jodam 1000 226

Betreuungsverein des Sozialdienst katholischer Frauen, Ortsverein Trier e.V.

Jedem Menschen kann es passieren, dass er wichtige Entscheidungen in seinem Leben nicht mehr selbst treffen kann.
Das kann passieren:

  • durch einen schweren Unfall
  • durch eine schwere Erkrankung
  • durch eine Behinderung oder
  • dadurch, dass jemand im Alter so verwirrt ist, dass er/sie seine/ihre Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann

In solchen Situationen regelt das Betreuungsrecht, wer dann stellvertretend handeln darf.

Das sind entweder

  • rechtliche Betreuer*innen, die vom Betreungsgericht eingesetzt werden
    oder
  • Bevollmächtigte, die durch eine private Vollmacht befugt sind.

    Das Betreuungsgesetz (BtG) vom 01.01.1992 löste das alte Pflegschafts- und Vormundschaftsgesetz ab. Das BtG regelt die gesetzliche Vertretung von volljährigen Menschen, die eine seelische, geistige und/oder körperliche Krankheit oder Behinderung haben und ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können. Das Betreuungsgericht bestellt für diese Personen eine/n Betreuer/in für festgelegte Aufgabenkreise, wie zum Beispiel die Vermögenssorge, die Gesundheitssorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht.  Zum 1. Januar 2023 ist das neue Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Damit soll unter anderem die Selbstbestimmung von unterstützungsbedürftigen Personen gestärkt werden.

Wir

  • sind anerkannter Betreuungsverein gemäß § 15 BtOG
  • führen hauptamtliche Betreuungen für volljährige Frauen
  • vermitteln Betreuungen an Ehrenamtliche (Männer und Frauen)
  • beraten, begleiten, unterstützen ehrenamtliche Betreuer*innen und Bevollmächtigte
  • beraten Menschen, die für ihre Angehörigen (Frauen und Männer) eine Betreuung führen oder übernehmen möchten
  • informieren über das Betreuungsrecht und die Möglichkeiten der rechtlichen Vorsorge durch Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
  • bieten kostenlose Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für ehrenamtliche Betreuer*innen, Angehörige und Interessierte an
  • versichern unsere ehrenamtlichen Betreuer*innen in ihrer Tätigkeit

Wir geben Ihnen gerne weitere Informationen zum Thema Betreuung, Vollmacht und Patientenverfügung.
Bitte kontaktieren Sie uns hierzu.

- Die Beratung ist für Sie kostenlos -

Wichtige Links zum Betreuungsrecht:

"Verein(tes) Wis$en - Betreuungsrecht verstehen! ein Podcast der Betreuungsvereine in RLP"

Podcasts Betreuungsrecht

Kontakt:

Betreuungsverein des Sozialdienst katholischer Frauen, Ortsverein Trier e.V.

Frau Caroline Klasen
Tel: +49 651 9496 132
E-Mail: c.klasen@skf-trier.de

Spendenkonten:

onlinespende logo2 200

Sparkasse Trier
IBAN: DE90 5855 0130 0000 9982 45
BIC:    TRISDE55

Pax Bank Trier
IBAN: DE18 3706 0193 3013 5820 24
BIC:   GENODED1PAX

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Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung

Sorgen Sie rechtzeitig vor!

Eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungs- und Patientenverfügung sind wichtige Instrumente der Vorsorge.
Denn: wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können, muss ein anderer für Sie handeln. Weder Ehepartner*innen noch Kinder können dies automatisch! Sie müssen dazu bevollmächtigt sein.
Sie haben zwei Möglichkeiten vorzusorgen: Sie können eine Vertrauensperson mit einer Vorsorgevollmacht ausstatten. Oder Sie schreiben eine Betreuungsverfügung, in der Sie festlegen, wer als Betreuer bestellt werden soll.

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie selbst in gesunden Tagen bestimmen, wer Sie später einmal vertreten und für Sie Entscheidungen treffen soll.
Wenn eine privatrechtliche Vollmacht vorliegt, wird das Betreuungsgericht keine/n rechtliche/n Betreuer*in bestellen. Denn die Vollmacht geht immer einer gerichtlichen Betreuung vor.
Voraussetzung zur Erteilung einer Vollmacht ist, dass Sie der Person zu 100 % vertrauen! Eine Kontrolle durch das Gericht findet hier nicht statt!
Eine Vollmacht ist direkt wirksam.
Das bekannteste Formular für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht ist vom Bundesjustizministerium.
Link: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/Vorsorgevollmacht.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Dieses Formular sieht auch vor, dass man die Unterschrift darauf beglaubigen lassen kann. Wer ganz auf Nummer sicher gehen will – und das empfiehlt sich bei einer Vorsorgevollmacht – der sollte die Vollmacht durch den Notar erstellen und notariell beurkunden lassen.

Mit einer Betreuungsverfügung Link: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/Betreuungsverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=5 können Sie festlegen, wen das Gericht als Ihre/n rechtliche/n Betreuer*in bestimmen soll oder welche Person Sie auf keinen Fall haben möchten. Die Betreuungsverfügung gilt erst dann, wenn die Situation bereits eingetreten ist, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Der/die Betreuer*in wird vom Gericht kontrolliert.

In einer Patientenverfügung, Link: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/Patientenverfuegung_Textbausteine_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=6 können Sie festlegen, wie Sie in bestimmten Situationen behandelt werden möchten oder was Sie ablehnen. Die Patientenverfügung gilt dann für den Fall, dass Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können. Aufgabe eines Betreuer*in oder Bevollmächtigten ist es, Ihren festgelegten Willen  dem Arzt gegenüber zur Geltung zu bringen.

Es gibt eine Vielzahl verschiedener Formulare. Die Bundesärztekammer empfiehlt,
die Formulare der Christlichen Patientenvorsorge Link: https://www.dbk.de/themen/christliche-patientenvorsorge,
die Formulare der Justizministerien (Bund und Länder Link: https://www.bmjv.de/DE/Service/Formulare/Formulare_node.html
oder die Formulare des Justizministerium RLP:
- Link Patientenverfügung: https://jm.rlp.de/fileadmin/05/Publikationen/Broschueren/Wer_hilft_mir_wenn_-_Patientenverfuegung.pdf
- Link Vorsorgevollmacht: https://jm.rlp.de/fileadmin/05/Publikationen/Broschueren/Wer_hilft_mir_wenn_-_Vorsorgevollmacht.pdf
- Link Betreuungsverfügung: https://jm.rlp.de/fileadmin/05/Publikationen/Broschueren/Wer_hilft_mir_wenn_-_Betreuungsverfuegung.pdf

oder die Formulare der Ärztekammern zu nutzen.

Ein Problem bei diesen Formularen ist allerdings, dass das Beenden von bereits eingeleiteten Maßnahmen in den bisherigen Formularen nicht vorgesehen ist. Dr. Franz-Josef Tentrup, Gründer der palliativmedizinischen Versorgung in Trier, hat mit der von ihm überarbeiteten Patientenverfügung diese Lücke geschlossen. Das Formular von Dr. Tentrup finden Sie hier: Patientenverfügung Formular Dr. Tentrup

Wir geben ihnen gerne weitere Informationen zum Thema Betreuung, Vollmacht und Patientenverfügung.

Bitte kontaktieren Sie uns hierzu.

Betreuungsverein des Sozialdienst katholischer Frauen, Ortsverein Trier e.V.

Frau Caroline Klasen
Tel: +49 651 9496 132
E-Mail: c.klasen@skf-trier.de

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