• skf kopf Plappert 1000 226
  • skf kopf Wietze 1000 226B
  • skf kopf Weis Jodam 1000 226
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  • skf kopf godau 1000 226
  • skf kopf Isufaj 1000 226
  • skf kopf schaeffer 1000 226
  • skf kopf Mueller 1000 226
  • skf kopf Waldschuetz 1000 226
  • skf kopf Regnery 1000 226B
  • skf kopf tittelbach 1000 226B
  • skf kopf Rupp 1000 226
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  • skf kopf Abdulrafiu 1000 226
  • skf kopf klink 1000 226
  • skf kopf beller 1000 226
  • skf kopf duex 972 226
  • skf kopf Festl 1000 226
  • skf kopf laux 1000 226B
  • skf kopf Kassebeer 1000 226B
  • skf kopf Braun 1000 226

Wohl des Kindes in Pflegefamilien gestärkt!

Gemeinsame Pressemitteilung von EREV, BVkE, SkF, SKM
Dortmund/Düsseldorf/Hannover/Freiburg, 03.12.2020
 
Konfessionelle Fachverbände begrüßen Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetz
 
Die gestern nach langem Ringen beschlossenen Neuregelungen verbessern die rechtliche Lage der Pflegeeltern zum Schutz des Kindes ohne dabei das Recht der Herkunftseltern aus dem Blick zu verlieren, so das positive Resümee des Bundesverbandes katholischer Einrichtungen und Dienste e.V. (BVkE), des Evangelischen Erziehungsverbandes e.V. (EREV), des Sozialdienstes katholischer Frauen Gesamtverein e.V. (SkF) sowie des Sozialdienstes Katholischer Männer Bundesverband e.V. (SKM). Damit, so die Fachverbände, sei der Streit um die sogenannte „Dauerverbleibensanordnung“ endlich tragfähig befriedet worden.

Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf steht Pflegeeltern nun das von der Fachpraxis lange befürwortete Recht auf Antrag auf "dauerhaften“ Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie beim Familiengericht zu. Letzteres kann dies auf Antrag anordnen, wenn sich innerhalb eines mit Blick auf das Kind vertretbaren Zeitraums trotz Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist. (§ 1632-BGB-E) Auch muss die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich sein.

Die Entscheidung des Familiengerichts ist aber auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn – so der aktuell geplante Gesetzestext – die Rückführung des Kindes von der Pflegefamilie in die Herkunftsfamilie das Kindeswohl nicht gefährdet. (§ 1696 Abs. 3 BGB-E)

Auf diese differenziert ausformulierte Weise, so BVkE, EREV, SkF und SKM, stünde unmissverständlich das Wohl und der Schutz des Kindes im Vordergrund, während die im Grundgesetz verbürgten Rechte der Eltern gegenüber dem Staat weiterhin hinreichend gesichert seien.

Ansprechpartner:
- Evangelischer Erziehungsverband e.V. (EREV) www.erev.deDr. Björn Hagen
- Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e.V. (BVkE) www.bvke.de, Stephan Hiller
- SKM Bundesverband e.V. www.skmev.de, Florian Leimann
- SkF Gesamtverein e.V. www.skf-zentrale.de, Dr. Heike Berger

Veröffentlicht in Aktuelles / Presse

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