• skf kopf Festl 1000 226
  • skf kopf tittelbach 1000 226B
  • skf kopf Wietze 1000 226B
  • skf kopf Abdulrafiu 1000 226
  • skf kopf Lommatsch 1000 226C
  • skf kopf Waldschuetz 1000 226
  • skf kopf godau 1000 226
  • skf kopf schuh 1000 226
  • skf kopf Plappert 1000 226
  • skf kopf beller 1000 226
  • skf kopf laux 1000 226B
  • skf kopf schaeffer 1000 226
  • skf kopf Kassebeer 1000 226B
  • skf kopf Mueller 1000 226
  • skf kopf Isufaj 1000 226
  • skf kopf Braun 1000 226
  • skf kopf Rupp 1000 226
  • skf kopf duex 972 226
  • skf kopf klink 1000 226
  • skf kopf Weis Jodam 1000 226
  • skf kopf Regnery 1000 226B

Notwendige Änderungen im SGB VIII zu Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen

Gemeinsame Pressemitteilung von EREV, BVkE, SkF, SKM
Für das Wohl der Kinder: Änderungen im SGB VIII zu Mutter/Vater-Kind-Einrichtungen sind notwendig

Dortmund/Hannover/Freiburg/Düsseldorf, 11.01.2021. Dringende Nachbesserungen im vorliegenden Kabinettsentwurf des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes fordern der Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste e.V. (BVkE), der Evangelische Erziehungsverbandes e.V. (EREV), der Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V. (SkF) und der SKM Bundesverband e.V. anlässlich der ersten Lesung im Deutschen Bundestag.

Die Verbände fordern, im Zuge der SGB VIII Reform auch den § 19 zu aktualisieren. Konkret geht es um die Unterstützung von Müttern oder Vätern, die gemeinsam mit ihren Kindern in einer Mutter/Vater-Kind-Einrichtung (MVKE) leben. Diese Wohnform unterstützt Eltern, die mit der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder überfordert sind.

MVKE sind ein Sonderfall der Jugendhilfe und in der Öffentlichkeit wenig bekannt. Sie leisten jedoch einen nachgewiesenen Beitrag dazu, dass Kinder in ihrer Herkunftsfamilie bleiben können und ein gelingendes Aufwachsen möglich wird. Anspruch auf diese Form der Hilfe haben Schwangere und Mütter oder Väter, die wegen persönlicher und sozialer Schwierigkeiten gezielte Hilfen benötigen. Allerdings wird die Hilfe nur für ein Elternteil finanziert.

Die Erfahrungen der Einrichtungen zeigen jedoch, dass es immer wieder Fälle gibt, bei denen der zweite Elternteil im Interesse des Kindeswohls in die Hilfe mit einbezogen werden muss. Diese Möglichkeit sollte daher unbedingt im § 19 verankert werden.

Bei Einführung des § 19 zu Beginn der 90er Jahre boten die MVKE vor allem für sehr junge Schwangere beziehungsweise Mütter eine Perspektive für eine selbstständige Zukunft mit dem Kind. Heute fragen Jugendämter jedoch vermehrt Plätze für ältere Mütter oder Väter an, bei denen schwerwiegende psychische Belastungen oder kognitive Einschränkungen vorliegen. Um stabile Eltern-Kind-Beziehungen zu schaffen, kann es in diesen Fällen erforderlich sein, den anderen, weniger belasteten Elternteil ebenfalls in die Einrichtung aufzunehmen. So kann erreicht werden, das Familienleben langfristig wieder selbständig meistern zu können. Um jedoch die Hilfe auch für den zweiten Elternteil abrechnen zu können, muss diese Möglichkeit unbedingt durch den Gesetzgeber geschaffen werden.

Die Verbände fordern auch Nachbesserungen für eine Betreuung von Eltern im Fall einer Trennung vom Kind. So sollten die betroffenen Mütter und Väter für einen angemessenen Zeitraum in der Einrichtung bleiben können, um im akuten Trennungsprozess begleitet zu werden und Perspektiven für die eigene Zukunft ohne Kind entwickeln zu können.

Ansprechpartner:

Evangelischer Erziehungsverband e.V. (EREV) / www.erev.de
Ansprechpartner: Dr. Björn Hagen

Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e.V. (BVkE) / www.bvke.de
Ansprechpartner: Stephan Hiller

SkF Gesamtverein e.V. / www.skf-zentrale
Ansprechpartnerin: Dr. Heide Mertens

SKM Bundesverband e.V. / www.skmev.de
Ansprechpartner: Florian Leimann

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