• skf kopf godau 1000 226
  • skf kopf tittelbach 1000 226B
  • skf kopf Wietze 1000 226B
  • skf kopf beller 1000 226
  • skf kopf Lommatsch 1000 226C
  • skf kopf Kassebeer 1000 226B
  • skf kopf Abdulrafiu 1000 226
  • skf kopf Plappert 1000 226
  • skf kopf Rupp 1000 226
  • skf kopf schuh 1000 226
  • skf kopf Braun 1000 226
  • skf kopf Regnery 1000 226B
  • skf kopf Festl 1000 226
  • skf kopf duex 972 226
  • skf kopf klink 1000 226
  • skf kopf laux 1000 226B
  • skf kopf Weis Jodam 1000 226
  • skf kopf Mueller 1000 226
  • skf kopf Waldschuetz 1000 226
  • skf kopf Isufaj 1000 226
  • skf kopf schaeffer 1000 226


 


 

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Stiefkindadoptionen in nichtehelichen Familien

Pressemitteilung des SkF-Gesamtverein  vom 28.01.2020

Stiefkindadoptionen in nichtehelichen Familien – Kindeswohl muss im Mittelpunkt stehen

Anlässlich der am Mittwoch stattfindenden Anhörung im Rechtsausschuss zum Gesetzentwurf „Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“ betont der Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) die Notwendigkeit, jeden Einzelfall in seiner Gesamtheit zu würdigen: Qualität und Tragfähigkeit der Beziehung sind im Interesse der Kinder entscheidende Kriterien.

 

200128 PM Logo zentrale webDortmund, 28.01.2020. „Unsere Fachpraxis in den Adoptionsvermittlungsstellen in katholischer Trägerschaft zeigt, wie entscheidend eine ausreichende Vorbereitung und Begleitung für alle an einer Adoption Beteiligten ist“, stellt Hildegard Eckert, Bundesvorsitzende des SkF fest. „Oftmals müssen Stieffamilien dafür erst gewonnen werden“, so Eckert weiter.

Der SkF begrüßt, dass sich der Gesetzentwurf auf die Öffnung der Stiefkindadoption für nichteheliche Partnerinnen und Partner beschränkt. Nichtehelichen Paaren gleichzeitig den Zugang zur Fremdadoption zu öffnen, würde adoptionsspezifische Qualitätskriterien verringern. Dafür müsste ein gesondertes Verfahren entwickelt werden.

Grundsätzlich ist der Gesetzentwurf „Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.03.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“ nach Ansicht des SkF überzeugend. „Allerdings“, so Hildegard Eckert, „bleiben Lücken bei der Finanzierung der nachgehenden Begleitung aller an der Adoption Beteiligten.“ Daher begrüßt der SkF die zusätzlich im Adoptionsgesetz geplante Einführung eines Rechtsanspruches.

Über das konkrete Vorhaben hinaus appelliert der SkF an den Gesetzgeber, eine Verbesserung der rechtlichen Ausgestaltung und Absicherung sozialer Elternschaft von Stiefelternteilen zu prüfen. Der SkF geht davon aus, dass dies vielen Stieffamilien als Alternative zur Stiefkindadoption sehr entgegen kommen würde.

2020 Stellungnahme Logos SkF und Caritas web

Der Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V. (SkF) vertritt als Zentrale Fachstelle für die Adoptions- und Pflegekinderdienste in katholischer Trägerschaft an dieser Stelle die Interessen des Deutschen Caritasverbands, des SKM Bundesverbandes sowie des Verbandes Katholischer Jugend- fürsorge mit. Die Adoptionsarbeit ist ein traditionelles und originäres Aufgabenfeld von katholischen Trägern. Aktuell gibt es 46 Adoptions- und Pflegekinderdienste in katholischer Trägerschaft (Sozial- dienst katholischer Frauen, Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer, (Diözesan) Caritasverband, Katholische Jugendfürsorge). Von den 46 Fachdiensten haben 28 eine Anerkennung als Adoptions- vermittlungsstelle. Auf Bundesebene werden die Fachdienste seit 1958 im Auftrag des Deutschen Caritasverbandes vom SkF Gesamtverein als zentraler Fachstelle vertreten.

Stellungnahme des Sozialdienstes katholischer Frauen Gesamtverein e.V. in seiner Funktion als Zentrale Fachstelle für die Adoptions- und Pflegekinder- dienste in katholischer Trägerschaft

anlässlich der öffentlichen Anhörung als Sachverständige im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages am 29.01.2020 zum Gesetz- entwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Ent- scheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 26.03.2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien“

Wir bedanken uns für die Möglichkeit, der Stellungnahme und Anhörung als Sach- verständige.

I Allgemeine Anmerkungen

Aufbauend auf unseren Kommentierungen zum Diskussionsentwurf sowie zum Refe- rentenentwurf halten wir die Regelungsvorschläge des Gesetzentwurfs zur Umset- zung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2019 für über- zeugend.

Wir halten es weiterhin für richtig, dass sich der Gesetzentwurf auf die Öffnung der Stiefkindadoption für nichteheliche Partner_innen beschränkt. Wir sähen anderenfalls die Gefahr, dass bei einer gleichzeitigen Öffnung der Fremdadoption für nichteheli- che Paare adoptionsspezifische Qualitätskriterien und Erfahrungen gegenüber dem Beweggrund der Gleichstellung von nichtehelichen und ehelichen Familien aus dem Fokus gerieten. Dies gilt umso mehr, als dass dies unter großem Zeitdruck der Um- setzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts geschähe. Aus unserer Sicht trägt der Gesetzentwurf überzeugend dem Umstand Rechnung, dass die Überlegun- gen des Bundesverfassungsgerichtes zum Kindeswohl bei Kindern, die bereits dau- erhaft mit der nichtehelichen Partnerin/dem nichtehelichen Partner eines Elternteils zusammenleben, sich nicht unmittelbar auf die Beurteilung des Kindeswohls bei ei- ner gemeinsamen Fremdadoption durch nichteheliche Partner_innen übertragen las- sen.

Bezüglich des Erfüllungsaufwandes werten wir es als positiv, dass der Gesetzentwurf gegenüber dem Referentenentwurf nun einen höheren Erfüllungsaufwand von 10

Stunden für die Adoptionsdienste in öffentlicher und freier Trägerschaft ansetzt. Al- lerdings bleibt dieser Rahmen insofern zu eng, als damit die dringend notwendige

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nachgehende  Begleitung und  Beratung aller  an  der  Stiefkindadoption  Beteiligten nicht gewährleistet ist.

Dass das Regelbeispiel des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt, welches als ein Kriterium für eine verfestigte Lebensgemeinschaft vom Gesetzgeber vorgesehen ist, in seiner zeitlichen Dauer nun auf vier Jahre erhöht wurde, halten wir für sinnvoll.

Es bleibt jedoch fraglich, ob die Generalverweisung auf die Vorschriften der Stief- kindadoption bei Ehegatten im Gesetzestext (in der Praxis) hinreichend deutlich macht, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft lediglich als Anknüpfungspunkt für eine Stiefkindadoption in Betracht kommt. Ausschlaggebend für den Ausspruch einer Stiefkindadoption bleibt die gesetzlich vorgeschriebene Einzelfallprüfung, ob die An- nahme des Kindes dem Kindeswohl dient und zwischen der nichtehelichen Partne- rin/dem nichtehelichen Partner und dem Kind eine Eltern-Kind-Beziehung entstehen kann.

Eine Stiefkindadoption ist ein nicht widerrufbarer, sehr tiefer Einschnitt in Biographie- verläufe. Daher möchten wir als Zentrale Fachstelle für die Adoptionsvermittlungs- stellen in katholischer Trägerschaft über das hier konkrete Regelungsvorhaben hin- aus an den Gesetzgeber appellieren, eine Verbesserung der rechtlichen Ausgestal- tung und Absicherung sozialer Elternschaft von Stiefelternteilen zu prüfen. Aufgrund unserer Beratungspraxis gehen wir davon aus, dass dies Stiefkindadoptionen zum Teil überflüssig machen könnte.

Mit Blick auf die geplante Änderung bei Auslandsbezug im Annahmeverfahren geben wir ausdrücklich zu bedenken, dass die Anknüpfung der Zustimmung des Kindes und eines Elternteils nach Heimatrecht kinderrechtlich eine wichtige Schutzfunktion hat. Auch für einen gelingenden Adoptionsprozess kann dies bedeutsam sein.

II Zu den Regelungen im Einzelnen

  1. 1. 1766a BGB-Entwurf

Die Regelungen zur Zulässigkeit der Annahme Minderjähriger sind in § 1741

BGB geregelt. In dieser Vorschrift finden sich auch die grundsätzlichen Regelun- gen, wer zu einer Annahme eines Minderjährigen berechtigt ist. Es stellt sich die Frage, ob die Regelungen der Annahme von Kindern der nichtehelichen Partne- rin/des nichtehelichen Partners systematisch nicht besser im Anschluss an diese Norm zu verorten wären.

Wir treffen in unserer Beratungs- und Begleitpraxis bei Stiefkindadoptionen häu- fig auf ein gewisses Unverständnis des Paares gegenüber der gesetzlich vorge- schriebenen Einzelfallprüfung der Kindeswohldienlichkeit. Unserer Einschätzung nach dürfte sich diese Tendenz nach gesetzlicher Regelung für nichteheliche Familien noch verstärken. Durch eine Anbindung an § 1741 BGB würde mög- licherweise allein durch die Stellung der Vorschrift deutlicher, dass die Voraus- setzungen des § 1741 Abs. 1 BGB bei einer Annahme von Kindern der nichtehe- lichen Partnerin/des nichtehelichen Partners selbstverständlich ebenfalls gege- ben sein müssen. Im Gesetzentwurf wird darauf nur in der Begründung hinge- wiesen.

 

  1. 2. 1766a Abs. 2 BGB-Entwurf

Die im Gesetzentwurf aufgeführten Regelbeispiele sind geeignet, auf eine verfes- tigte und damit auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zu schließen. Allerdings hielten wir es für wichtig, dass bereits im Gesetzestext und nicht nur in der Be- gründung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass auch beim Vorliegen der Regelbeispiele die Paarbeziehung im Hinblick auf die angestrebte Adoption im Adoptionsverfahren durch die Adoptionsvermittlungsstelle geprüft werden muss. Die Erfahrungen aus der Praxis der (katholischen) Adoptionsvermittlungsstellen zeigen, dass bei Stiefkindadoptionen auch kindeswohlfremde Motive eine Rolle spielen können, (u.a. zukünftige Rolle des anderen Herkunftselternteils, Stief- kindadoption als Bekenntnis zum Partner/zur Partnerin,…).

  1. 3. Anmerkungen zu den Ausführungen zum Erfüllungsaufwand unter

VII 4. c) bb)

Der Gesetzesentwurf setzt als durchschnittlichen Zeitaufwand beim Jugend- amt/der Adoptionsvermittlungsstelle nun 10 Stunden für die Begleitung einer Stiefkindadoption an. Wir werten es ausdrücklich als positiv, dass auf diese Wei- se der Kritik auch der Adoptionsvermittlungsstellen in katholischer Trägerschaft an der Berechnung im Referentenentwurf mit lediglich fünf Stunden Rechnung getragen wurde.

Insbesondere mit Blick auf die geplanten gesetzlichen Änderungen eines Rechts- anspruchs auf nachgehende Begleitung aller an einer Adoption Beteiligten bleibt der zugrunde gelegte Erfüllungsaufwand allerdings zu niedrig (vgl. Entwurf „Adop- tionshilfe-Gesetz“; § 9a AdVermG-E). Bei den von uns begleiteten und durchge- führten Stiefkindadoptionen stellen wir fest, dass eine Offenheit für eine möglich- erweise zu einem späteren Zeitpunkt notwendige Beratung häufig fehlt. Dabei können, z.B. während der Pubertät des angenommenen Kindes, dessen Fragen nach der eigenen Herkunft genauso wie in anderen Adoptionsfamilien zu Dyna- miken in der Familienkonstellation führen. Die Sensibilisierung für solche Themen bindet Ressourcen der Fachkräfte in den Adoptionsvermittlungsstellen.

Schließlich legt die Tonalität der Erläuterungen zum berechneten Erfüllungsauf- wand aus unserer Sicht auch eine Lesart nahe, nach der es sich hier lediglich um eine Maximalannahme und dies auch nur für einen begrenzten Zeitraum handeln könne. So ist etwa von einer „gegebenenfalls gewünschten Beratung des An- nehmenden im Vorfeld der Adoption“ die Rede. Wir würden es begrüßen, wenn mit Blick auf das Kindeswohl auf die Notwendigkeit einer solchen Beratung hin- gewiesen wird. Dass sich ein erhöhter zeitlicher Aufwand für die zusätzliche Prü- fung zur Ermittlung der Stabilität der Paarbeziehung „zumindest für die Anfangs- zeit“ nach Gesetzeseinführung ergibt, halten wir nicht für nicht schlüssig. Dies stellt eine kontinuierliche ressourcenintensive Aufgabe der Fachkräfte dar.

  1. 4. Ar 23 EGBGB

Wir sprechen uns für die Beibehaltung des Art.23 EGBGB aus, um für die An- knüpfung der Zustimmung des Kindes und eines Elternteils das Heimatrecht des Kindes weiter aufrechtzuerhalten. Dies stellt eine Schutzfunktion vor ungewollter Adoption dar. Auch halten wir mit Blick auf das anzunehmende Kind eine Akzep- tanz der Adoption im Herkunftsland für nicht unerheblich. Dies gilt etwa für des- sen biographische Auseinandersetzung mit dem Annahmeprozess oder mögli- chen späteren Kontakten zu Mitgliedern der Herkunftsfamilie im Ausland.

Dortmund/Freiburg, den 23.01.2020

Der Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e.V. (SkF) vertritt als Zentrale Fachstelle für die Adoptions- und Pflegekinderdienste in katholischer Trägerschaft an dieser Stelle die Interessen des Deutschen Caritasverbands, des SKM Bundesverbandes sowie des Verbandes Katholischer Jugendfürsorge mit. Die Adoptionsarbeit ist ein traditionelles und originäres Aufgabenfeld von katholischen Trägern. Aktuell gibt es 46 Adoptions- und Pflegekinderdienste in katholischer Trägerschaft (Sozialdienst katholischer Frauen, Sozialdienst Katholischer Frauen und Männer, (Diözesan) Caritasverband, Katholische Jugendfürsorge). Von den 46 Fachdiensten haben 28 eine Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle. Auf Bundesebene werden die Fachdienste seit 1958 im Auftrag des Deutschen Caritasverbandes vom SkF Gesamtverein als zentraler Fachstelle vertreten.

Nadine Mersch, Stabsstelle Sozialpolitik und Öffentlichkeitsarbeit

Sozialdienst katholischer Frauen Gesamtverein e. V. Agnes-Neuhaus-Str. 5, 44135 Dortmund,

Tel. 0231 557026-25, Fax 0231 557026-60, E-Mail: mersch@skf-zentrale.de