Wohl des Kindes in Pflegefamilien gestärkt!
Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf steht Pflegeeltern nun das von der Fachpraxis lange befürwortete Recht auf Antrag auf "dauerhaften“ Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie beim Familiengericht zu. Letzteres kann dies auf Antrag anordnen, wenn sich innerhalb eines mit Blick auf das Kind vertretbaren Zeitraums trotz Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und dies mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist. (§ 1632-BGB-E) Auch muss die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich sein.
Die Entscheidung des Familiengerichts ist aber auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn – so der aktuell geplante Gesetzestext – die Rückführung des Kindes von der Pflegefamilie in die Herkunftsfamilie das Kindeswohl nicht gefährdet. (§ 1696 Abs. 3 BGB-E)
Auf diese differenziert ausformulierte Weise, so BVkE, EREV, SkF und SKM, stünde unmissverständlich das Wohl und der Schutz des Kindes im Vordergrund, während die im Grundgesetz verbürgten Rechte der Eltern gegenüber dem Staat weiterhin hinreichend gesichert seien.
Ansprechpartner:
- Evangelischer Erziehungsverband e.V. (EREV) www.erev.de, Dr. Björn Hagen
- Bundesverband katholischer Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfen e.V. (BVkE) www.bvke.de, Stephan Hiller
- SKM Bundesverband e.V. www.skmev.de, Florian Leimann
- SkF Gesamtverein e.V. www.skf-zentrale.de, Dr. Heike Berger
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